Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf (AGB)

Des Unternehmens Aurus Cheese GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Käufer und uns. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Auslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

1.3 Bei Bezugnahme in diesen AGB auf den Begriff “schriftlich” heißt dies: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist oder eine sichere elektronische Signatur enthält.

1.4 Unsere Angebote richten sich an Unternehmer.

2. Produktinformationen

2.1 Die in – elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Produktspezifikationen und Produktinformationen wie zB Farben, technische Ausführungen usw. sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeben.

3.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3.3 Angebotspreise und Bedingungen gelten mangels anderer Vereinbarung für die Dauer von 2 Monaten ab Datum des Angebotes.

3.4 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Ohne gesonderte Vereinbarung werden die jeweils bei Lieferung gültigen Preise laut Preisliste verrechnet.

4.2 Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung, ohne Verladung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.

4.3 Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer.

4.4 Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne jeden Abzug fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

4.5 Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

4.6 Teillieferungen können bei Auslieferung getrennt berechnet werden.

4.7 Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben ist.

4.8 Bei Scheck und Wechsel gilt erst die endgültige Einlösung als Erfüllung. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Käufer zu tragen.

4.9 Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8,0 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank und Mahnspesen in der Höhe von EUR 4,- pro Mahnlauf, verrechnen.

4.10 Im Falle verspäteter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer, die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

4.11 Ist die Gegenleistung unseres Vertragspartners durch schlechte Vermögensverhältnisse, die uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, gefährdet, sind wir als Vorausleistungsverpflichtete berechtigt, unsere Leistung bis zur Bewirkung der Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Gerät unser Vertragspartner in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Erklärung des Vertragsrücktritts von diesem Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser auch verpflichtet, uns über Verlangen für sämtliche offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen, Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so tritt bei Nichtzahlung auch nur einer RateTerminverlust ein. Bei gewährter Ratenzahlung sind Zinsen jedenfalls in der Höhe unserer Bankzinsen zu bezahlen.

4.12 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Liefertermine und Fristen geben wir in für uns verbindlicher Form ausschließlich in schriftlichen Auftragsbestätigungen bekannt, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind und Auftragsklarheit herrscht. Die Einhaltung dieser Termine und Fristen setzt voraus, dass auch der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Angaben vor Auftragsbestätigung, insbesondere wenn sie mündlich gemacht wurden, sind unverbindliche Richtwerte.

5.2 Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

5.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

5.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

6. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

6.1 Falls es keine andere Vereinbarung gibt, gilt die Ware “ab Werk” /EXW verkauft. (Abholbereitschaft).

6.2 Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6.3 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werks auf den Käufer über.

6.4 Versicherungen sind nicht eingedeckt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

6.5 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. An Lagerkosten berechnen wir EUR 0,50 pro Europalettenplatz und Tag.

7. Höhere Gewalt

7.1 Sowohl der Käufer wie auch der Verkäufer sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauches sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Ein vor oder nach Vertragsabschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

7.2 Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Verkäufer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.

7.3 Ungeachtet aller in diesen AGB festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 7.1 länger als sechs Monate dauert.

8. Vorhersehbare Nichterfüllung

8.1 Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen AGB hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

9. Folgeschäden

9.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen AGB haften wir für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

10. Rückgaberecht

10.1 Der Käufer darf gekaufte Ware nur zurückgeben, wenn das schriftlich vereinbart ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware original verpackt und unbeschädigt bei uns angeliefert wird. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Käufer. Für Sonder- oder Maßanfertigungen besteht keinesfalls ein Rückgaberecht. Besteht ein Rückgaberecht, verpflichtet sich der Käufer 15 % des Bruttopreises, als Abgeltung für unsere Aufwendung zu bezahlen.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

11.1 Für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, haften wir nicht.

11.2 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch durch Nachbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

11.4 Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben.

11.5 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht innerhalb von 3 Werktagen erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

11.6 Für materialbedingte Farbabweichungen gegenüber Sanitärprodukten aus Keramik, emailliertem Stahl und Kunststoff übernehmen wir keine Gewährleistung.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Käufer muss bei Einbringung der nicht bezahlten Ware den Verkäufer Schad- und Klaglos halten.

12.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

12.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Faktors befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

12.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

12.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

12.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

13. Formvorschriften

13.1 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu klagen.

14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.

14.3 Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.

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